Satzung
für das Kinder-Ferien- und Freizeitwerk Horstmar
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Kinder-Ferien- und Freizeitwerk Horstmar“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e. V.“
Der Sitz des Vereins ist Horstmar (Kreis Steinfurt).
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Durchführung und Förderung von Maßnahmen zur Ferien- und Freizeitgestaltung für Kinder und Jugendliche, insbesondere die Durchführung geschichtspolitischer Maßnahmen sowie die individuelle Förderung und die Integration von Kindern und Jugendlichen, unabhängig von ihrer Konfession und Nationalität.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Organisation von Ferien- und Freizeitmaßnahmen für Kinder und Jugendliche sowie von Fahrten zu Zielen mit geschichtspolitischer Bedeutung. Der Verein leistet mit seiner Arbeit einen Beitrag zur Förderung
- des Verständnisses für das Leben in der Gemeinschaft
- des Toleranzverhaltens
- des Interesses an gesellschaftlichen Themen - und der Solidarität mit anderen Völkern und Kulturen.
Die Maßnahmen des Vereins werden durch Zuschüsse, Spenden, Mitgliederbeiträge und Maßnahmegebühren getragen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Verein soll jedoch nicht weniger als sieben Mitglieder umfassen
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch Unterzeichnung einer schriftlichen Beitrittserklärung. Sie wird wirksam mit der Annahme durch den Vorstand.
Die Mitglieder verpflichten sich, sich für die Belange des Vereins einzusetzen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) Durch Austritt aus dem Verein, der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären ist und jeweils nur zum Jahresende wirksam wird.
b) Durch förmliche Ausschließung aus wichtigem Grund kraft Beschlusses der Mitgliederversammlung. Hierbei muss dem betroffenen Mitglied Gelegenheit gegeben werden, sich vor Beschlussfassung mündlich oder schriftlich der Mitgliederversammlung gegenüber zu äußern.
c) Durch Tod.
§ 6 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Mindestbeitrag beträgt 12,00 € pro Jahr. Er ist jeweils für das laufende Jahr zu entrichten.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/-innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung durch Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese Aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen, der die Ergebnisse der Versammlung in einem Protokoll festhält. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
dem 1. Vorsitzenden und
dem 2. Vorsitzenden
Sie vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
Dem Vorstand gehören ferner an:
Der Schriftführer
der Kassenführer
der/die pädagogische Leiter/-in
bis zu 5 Beisitzer.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 10 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine(n) Kassenprüfer/-in. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Notfallseelsorge Kreis Steinfurt e. V.“ der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.